Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide
Klasse 5 kennzeichnet im ADR die Kategorie Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide, mit spezifischen Anforderungen an Verpackung und Beförderung.
Das Wichtigste zuerst
Stoffe, die selbst nicht zwingend brennbar sein müssen, aber Brände anderer Materialien verursachen oder verstärken können.
| Gefahrzettel | Flamme über einem Kreis bzw. spezifisches Symbol für organische Peroxide |
|---|---|
| Unterklassen | 5.1 oxidierend wirkende Stoffe, 5.2 organische Peroxide |
| Wo Ihnen das begegnet | Wasserstoffperoxid in höherer Konzentration, bestimmte Düngemittel-Bestandteile |
Häufig gestellte Fragen
Sind alle neun GHS-Piktogramme gleich häufig?
Nein, manche wie die Flamme (GHS02) oder das Ausrufezeichen (GHS07) kommen im Alltag deutlich häufiger vor als etwa das Kleeblattsymbol für radioaktive Stoffe.
Reicht das Piktogramm allein zur Gefahreneinschätzung?
Nein, für eine vollständige Gefährdungsbeurteilung sind zusätzlich H-Sätze, P-Sätze, Signalwort und das Sicherheitsdatenblatt heranzuziehen.
Warum werden oxidierende Stoffe gefährlich transportiert, obwohl sie nicht selbst brennen?
Weil sie Sauerstoff abgeben und dadurch einen Brand in ihrer Umgebung erheblich verstärken oder überhaupt erst ermöglichen können.
Was ist die Besonderheit organischer Peroxide (5.2)?
Sie können sowohl oxidierend wirken als auch selbst thermisch instabil sein, was besondere Anforderungen an Lagerung und Transport stellt.
Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert und gegen mehrere Fachquellen abgeglichen, ersetzen aber keine rechtsverbindliche Einstufung. Für den konkreten Stoff ist immer das aktuelle Sicherheitsdatenblatt oder Lieferantenetikett maßgeblich.