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Gefahr.net
Klasse 6

Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe

Wer Gefahrgut der Klasse 6 (Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe) transportiert, sollte die zugehörigen ADR-Vorschriften kennen.

Im Überblick

Stoffe, die bei Aufnahme in den Körper zu Vergiftungen führen können, sowie biologische Stoffe mit Infektionsrisiko.

GefahrzettelTotenkopf auf weißem Grund (6.1) bzw. Biogefährdungssymbol (6.2)
Unterklassen6.1 giftige Stoffe, 6.2 ansteckungsgefährliche Stoffe
Häufige FälleBestimmte Pestizide, medizinische Proben mit Infektionserregern

Kurz beantwortet

Sind diese Angaben rechtsverbindlich?

Nein, diese Seite ist eine redaktionelle Orientierungshilfe. Rechtsverbindlich sind die aktuelle CLP-Verordnung, das ADR sowie das konkrete Sicherheitsdatenblatt oder Lieferantenetikett.

Ändern sich diese Regeln häufig?

Die Grundstruktur ist stabil, einzelne Details wie neue Gefahrenklassen oder ADR-Novellen werden aber regelmäßig aktualisiert, zuletzt etwa im Rahmen der Reform 2024/2865.

Was fällt unter Klasse 6.2?

Biologische Stoffe, die bekanntermaßen oder vermutlich Krankheitserreger enthalten, etwa bestimmte diagnostische oder klinische Proben.

Wie unterscheidet sich Klasse 6.1 vom GHS-Gesundheitssymbol Totenkopf?

Beide betreffen akute Giftigkeit, das GHS-System regelt die Kennzeichnung am Produkt selbst, die ADR-Klasse 6.1 die Anforderungen speziell für den Transport.

Diese Seite ersetzt keine betriebliche Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung. Angaben ohne Gewähr, Stand nach bestem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Recherche.

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