Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe
Wer Gefahrgut der Klasse 6 (Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe) transportiert, sollte die zugehörigen ADR-Vorschriften kennen.
Im Überblick
Stoffe, die bei Aufnahme in den Körper zu Vergiftungen führen können, sowie biologische Stoffe mit Infektionsrisiko.
| Gefahrzettel | Totenkopf auf weißem Grund (6.1) bzw. Biogefährdungssymbol (6.2) |
|---|---|
| Unterklassen | 6.1 giftige Stoffe, 6.2 ansteckungsgefährliche Stoffe |
| Häufige Fälle | Bestimmte Pestizide, medizinische Proben mit Infektionserregern |
Kurz beantwortet
Sind diese Angaben rechtsverbindlich?
Nein, diese Seite ist eine redaktionelle Orientierungshilfe. Rechtsverbindlich sind die aktuelle CLP-Verordnung, das ADR sowie das konkrete Sicherheitsdatenblatt oder Lieferantenetikett.
Ändern sich diese Regeln häufig?
Die Grundstruktur ist stabil, einzelne Details wie neue Gefahrenklassen oder ADR-Novellen werden aber regelmäßig aktualisiert, zuletzt etwa im Rahmen der Reform 2024/2865.
Was fällt unter Klasse 6.2?
Biologische Stoffe, die bekanntermaßen oder vermutlich Krankheitserreger enthalten, etwa bestimmte diagnostische oder klinische Proben.
Wie unterscheidet sich Klasse 6.1 vom GHS-Gesundheitssymbol Totenkopf?
Beide betreffen akute Giftigkeit, das GHS-System regelt die Kennzeichnung am Produkt selbst, die ADR-Klasse 6.1 die Anforderungen speziell für den Transport.
Diese Seite ersetzt keine betriebliche Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung. Angaben ohne Gewähr, Stand nach bestem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Recherche.